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Jeannine Rösler: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg (Landesbeamtengesetz – LBG M-V) - Aussprache

Jeannine RöslerRede

Frau Präsidentin,

meine Damen und Herren,

wir bleiben auch nach dieser Debatte dabei: Grundsätzlich sollte jede und jeder einzelne selbst entscheiden, ob eine Verbeamtung unter Beachtung der Gesundheit und späterer Pensionsansprüche in Frage kommt oder nicht. Wir halten es für problematisch und unredlich, die Fürsorge des Dienstherrn darauf zu beschränken, dass eventuell die Höchstpension nicht erreicht wird. Zumal bei späteren Verbeamtungen auch rentenrechtliche  Ansprüche zum Tragen kommen, zumindest kann man davon ausgehen. Das ist das eine.

Zum anderen hat man nach der Debatte den Eindruck, dass Sie eine Höchstgrenze von 40 Jahren schon als recht großzügig und klug ansehen. Und dann wird ja auch immer wieder auf die Ausnahmeregelungen verwiesen, die eine spätere Verbeamtung ermöglichen würden. Ich frage mich, warum in Ihren Augen die Mehrheit der Bundesländer dann in dieser Frage offenbar so unklug, so leichtsinnig und so verschwenderisch, so übermäßig großzügig handelt. Damit sprechen Sie all diesen Ländern ab, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Ruhestand zu haben. Weil es das angeblich nur bei einer Altersgrenze von 40 gäbe. Warum funktioniert die Altersgrenze von 45 Jahren in sieben anderen Bundesländern, und warum soll sie hier nicht funktionieren?

Es geht auch nicht darum, irgendjemandem einen Gefallen zu tun. Bewerber schauen sich nun mal bundesweit um, wo sie die besten Einstellungsmöglichkeiten haben, wo können sie verbeamtet werden. Mit einer Höchstaltersgrenze von 40, die so wesentlich von den Regelungen der meisten Länder abweicht, verschlechtert sich logischerweise die Bewerberlage. Stattdessen sollten wir besser Hürden abbauen.

Meine Damen und Herren,

abschließend noch eine Bemerkung zur Verhältnismäßigkeit: Ein Beamter hat nach ungefähr 19,5 Dienstjahren ein Ruhegehalt in Höhe der Mindestversorgung verdient. Das heißt, findet eine Verbeamtung vor Vollendung des 40. Lebensjahres statt, erhält er oder sie spätestens bei einem Lebensalter von 59 Jahren und sechs Monaten den Anspruch auf die Mindestversorgung. Wenn der Beamte mit 67 in Rente geht, wie gesetzlich vorgesehen, hält sich das Land einen Puffer von 7,5 Jahren vor. Ob das in jedem Fall verhältnismäßig ist, ist fraglich.

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