Jeannine Rösler: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg (Landesbeamtengesetz – LBG M-V) - Einbringung
Frau Präsidentin,
meine Damen und Herren,
um Beamtin oder Beamter zu werden, müssen nicht nur die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Es gibt dafür in der Regel auch eine festgelegte Altersgrenze. Hat man diese Grenze überschritten, ist es nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, doch noch in dem jeweiligen Bundesland verbeamtet zu werden.
Das wirft zunächst die Frage nach der Grundrechtecharta der EU auf. Diese verbietet eine Diskriminierung aufgrund des Alters. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof diese Frage beantwortet und entschieden, dass Mitgliedsstaaten für eine spätere Verbeamtung Hürden aufstellen dürfen. Sie haben dafür einen weiten Ermessensspielraum.
Ich will an dieser Stelle einen interessanten Fakt erwähnen: die EU-Kommission selbst hat für ihr Auswahlverfahren schon 2002 die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren abgeschafft.
Jeder weiß, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, also über die aktive Dienstzeit hinaus, bedeutet bis zum Tod alimentiert zu werden. Deshalb ist es auch aus Sicht der Gerichte grundsätzlich in Ordnung, wenn der Dienstherr eine genügend lange aktive Dienstzeit erwarten kann, bevor er Versorgungsbezüge zahlen muss. Dafür braucht eine gesetzliche Regelung.
Da das Beamtenrecht Ländersache ist, ist auch das Höchstalter, bis zu dem eine Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgt, in den Ländern unterschiedlich geregelt, einschließlich von Ausnahmevorschriften. Besonders großzügig sind die Länder Berlin und Hessen, wo noch mit 50 Jahren eine Einstellung möglich ist. In Sachsen und Brandenburg gilt der 47. Geburtstag als Stichtag, in Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist es der 45.
Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und das Saarland ziehen bei 40 Kerzen auf der Geburtstagstorte den Schlussstrich, Thüringen 20 Jahre vor dem Erreichen der Pensionsgrenze.
Mit dem 40. Geburtstag ist hierzulande also nach hiesiger Gesetzeslage Schluss. Wer es bis dahin nicht geschafft hat, gilt als zu alt.
Meine Damen und Herren,
schauen wir mal drei Jahren zurück. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat 2015 die bis dahin in einer Verordnung festgelegte Höchstaltersgrenze gesetzlich neu geregelt. Eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts machte dies damals erforderlich. Dabei räumte das Gericht dem Dienstherrn einen großen Gestaltungsspielraum ein. Aber es hatte auch einen Maßstab für eine verfassungsgemäße Regelung vorgegeben. Rein rechnerisch müsste danach die Höchstaltersgrenze bei 47 Jahren liegen. Damit liegt Mecklenburg-Vorpommern seit 2015
sieben Jahre unter den rechtlichen Möglichkeiten. Bereits damals haben die LINKE im Landtag, die Gewerkschaften, der Deutsche Beamtenbund kritisiert, dass die Landesregierung an der Schraube dreht und zwar in die völlig falsche Richtung. Von 45 runter auf 40 Jahre Höchstaltersgrenze.
Meine Damen und Herren,
die Höchstaltersgrenze von 40 – das ist vollkommen klar - schont den Landeshaushalt. Aus rein fiskalischer Sicht nachvollziehbar. Wenn Beschäftigte erst wenige Jahre vor der Pensionierungsgrenze verbeamtet würden, muss die öffentliche Hand für eine recht kurze Zeit hohe Pensionslasten stemmen. Das verkennen wir keineswegs, auch wenn Sie genau darauf in der Debatte abzielen werden.
Wenn wir für die Heraufsetzung auf wieder 45 Jahre vorschlagen, heißt das nicht, dass wir das Thema Versorgungslasten auf die leichte Schulter nehmen würden. Es gilt aber Vor- und Nachteile genau abzuwägen und Ermessensspielräume für eine gedeihliche Entwicklung des Landes zu nutzen. Das ist Aufgabe von Politik.
Es ist Fakt, dass Mecklenburg-Vorpommern zu den Bundesländern mit der niedrigsten Höchstaltersgrenze gehört. Angesichts des zunehmenden Konkurrenzdrucks bei der Personalgewinnung, und das hat sich in den letzten Jahren weiter zugespitzt, da muss etwas getan werden. Auch qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit längerer Berufserfahrung müssen nach Möglichkeit in die Beamtenlaufbahn einsteigen können. Aber bei einer Grenze von 40 Jahren, so hatte es Herr Knecht vom Deutschen Beamtenbund schon vor drei Jahren erklärt, bringt sich das Land mit Blick auf die Personalsituation um einen wirkungsvollen Spielraum in der Personalsteuerung. Schließlich, und das wissen Sie, fallen erfahrene und engagierte Beamtinnen und Beamte nicht vom Himmel.
Die Aufgaben wachsen stetig und Arbeitsverdichtung ist allgegenwärtig. Gerade vor diesem Grund werden gute und qualifizierte Mitarbeiter dringend gebraucht. Dafür muss man Anreize schaffen.
Meine Damen und Herren,
mit einer Einstellungsgrenze von 45 Jahren ließen sich zudem die Voraussetzungen für die Verbeamtung an die der anderen norddeutschen Bundesländer endlich anpassen.
Denn die haben fast alle die Grenze von 45 Jahren geregelt. Damit kann ein durchaus wesentlicher Nachteil für unser Land ausgeräumt werden. Wir wären als Land deutlich attraktiver für eine Beschäftigung im Landesdienst. Wir meinen – und genauso sieht es auch der Deutsche Beamtenbund – eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nicht demografiegerecht.
Schon der auf 67 Jahre angehobene Eintritt in den Ruhestand spricht für eine höhere Einstellungsgrenze.
Um es nochmals zu betonen, meine Damen und Herren:
allein aus fiskalischen Gesichtspunkten an der jetzigen Regelung festzuhalten, geht an den politischen Notwendigkeiten vorbei.
Und das sage ich hier auch ganz bewusst als finanzpolitische Sprecherin meiner Fraktion. Auch das werden Sie mir sicher an dieser Stelle vorwerfen. Wir haben Ihnen heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der nicht mehr und nicht weniger als eine Anpassung an die Regelungen der meisten anderen Bundesländer, insbesondere an die der norddeutschen, vorsieht. Und das aus guten Gründen und im Interesse der Zukunftsfähigkeit unserer Landesverwaltung.
Wir bitten um Überweisung des Gesetzentwurfes in die zuständigen Fachausschüsse.
