MdL Barbara Borchardt - Einbringung PetBüg

Barbara Borchardt

Frau Präsidentin,

meine Damen und Herren,

ich freue mich, Ihnen heute den Gesetzentwurf meiner Fraktion zur Änderung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes in erster Lesung vorstellen zu dürfen. Das rechtsgültige Gesetz besteht seit 1995 in unveränderter Fassung. Das ist denke ich ein Novum,

denn fast alle anderen Gesetze unseres Landes wurden mindestens 1 x verändert.

Ein Zeichen, das es sich bewährt hat. Dennoch so meinen wir, ist es an der Zeit das Gesetz zu aktualisieren. Nachfolgende Gründe sprechen aus unserer Sicht dafür; 1. Weil langjährige Erfahrungen im Umgang mit diesem Gesetz vorliegen, aus denen sich Klarstellungsbedarf ableiten lässt.

2. Weil die Geschäftsordnung geändert wurde und das Gesetz davon abweicht.

3. Weil moderne Medien neue Möglichkeiten eröffnen, das Petitionsrecht auszuüben.

Gern hätten wir den Gesetzentwurf früher ins parlamentarische Verfahren eingebracht.

Haben uns aber bewusst Zeit gelassen, weil wir die Erfahrungen des Bundestages,

der anderen Länder ausgewertet und nutzen wollten für eine Novellierung unseres Gesetzes. Und wie sie unschwer der Tagesordnung entnehmen können werden auf unserer Landtagssitzung mehrere Gesetze in erster Lesung eingebracht, von denen sicherlich sowohl die Regierung als auch die Koalitionsfraktionen ausgehen, immerhin befassen wir uns in der Landtagssitzung mit. Bevor sie anfangen zu zählen, hier die Zahlen:

Es sind:

- 3 Gesetzentwürfen der Landesregierung,

- 5 Gesetzentwürfen der Regierungskoalition und

- insgesamt 3 Gesetzentwürfen der Opposition

Es wäre also machbar.

Lassen sie mich nun auf die Inhalte eingehen.

Die Änderung der Geschäftsordnung ermöglicht, Einzelpetitionen in elektronischer Form einzureichen. Seit August 2010 kann dafür ein Onlineformular genutzt werden.

Damit wurde für viele Bürgerinnen und Bürger der Zugang zur Wahrnehmung ihres Beschwerderechtes deutlich erleichtert. Und es wird auch rege genutzt.

Mit Einführen des § 15 wird nun der zweite Schritt gegangen. Eingaben sollen künftig durch die Einführung der Öffentlichen Petition, auch veröffentlicht, in einem Forum diskutiert und durch andere Einwohnerinnen und Einwohner mitgezeichnet werden können.

Vorausgesetzt, es handelt sich um Anliegen in allgemeinem Interesse. Das ist der große Unterschied zu Einzelpetitionen, die im Regelfall persönliche Anliegen beinhalten.

Diese Öffentlichen Petition soll dann wie eine Sammelpetition behandeln werden.

Zukünftig kann also eine Person oder Personengemeinschaft tritt als Initiator der Eingabe in Erscheinung treten. Die Mitunterzeichner werden nur zahlenmäßig erfasst.

Diese Öffentlich Petition wurde bereits im Bundestag erfolgreich eingeführt.

Bremen – als relativ kleines Land ist diesem Beispiel gefolgt. Aus unserer Sicht trägt die Schaffung dieser Möglichkeit zur Stärkung der Demokratie bei und wir sollten sie ebenfalls nutzen.

Der 2. Schwerpunkt unserer Änderungen bezieht sich auf die Fragen der geänderten  Geschäftsordnung

Wie Sie wissen wurden in diesem Zusammenhang auch die Verfahrensgrundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag, die Anlage 3 Geschäftsordnung, geändert.

Da im gültigen Gesetz Teile der alten Geschäftsordnung im Gesetz festgeschrieben sind,

meinen wir hier muss eine Angleichung erfolgen. So wird der Paragraph 1 so erweitert,

dass er die Möglichkeit, Eingaben online einzureichen, mit erfasst. In § 14 wird konkreter definiert, was unter einer Sammel- bzw. einer Massenpetition zu verstehen ist.

Ein neuer Paragraph 10a beinhaltet Möglichkeiten der abschließenden Erledigung von Petitionen, so wie sie auch in der Geschäftsordnung ausgewiesen sind.

Meine Damen und Herren, ich möchte nun zu einem weiteren Problem kommen:

das rechtsgültige Gesetz richtet sich an die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung, siehe auch Artikel 35 der Landesverfassung.

Im Artikel 69 der Landesverfassung wird erläutert, dass die öffentliche Verwaltung durch die Landesregierung, die ihr unterstellten Behörden und die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt wird. Der Gesetzentwurf stellt in § 1a klar, dass sich Eingaben auch auf ein Handeln

oder Unterlassen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

beziehen können, sofern sie unter der Aufsicht des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt stehen. Auch ein Handeln oder Unterlassen privatrechtlich organisierter Unternehmen oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung unter Mehrheitsbeteiligung des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, kann Gegenstand von Eingaben sein,

wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Gleiches gilt auch für privatrechtlich organisierte Unternehmen oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung,

soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind und die Petition die Wahrnehmung dieser Aufgaben betrifft.

Diese Klarstellung hat zur Folge, dass in § 3 die Befugnisse entsprechend erweitert werden, diese sich aber ausschließlich auf die Wahrnahme öffentlicher Aufgaben erstrecken.

Weiterhin ist vorgesehen, dass Informationen von Trägern öffentlicher Verwaltung direkt,

damit auf kurzem Wege eingeholt werden dürfen. Ich bin sicher, dass damit die Dauer von Verfahren abgekürzt werden kann.

Klargestellt und erweitert wurden in § 4 die Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung.

Durch Ersetzen des Wortes „Beratungen“ durch das Wort „Anhörungen“ lehnt sich das Gesetz an die Geschäftsordnung an. Die Handhabung der Geschäftsordnung bei der Ausschussarbeit ist gängige Praxis. Demnach kann auch der Petitionsausschuss,

so wie jeder andere Fachausschuss, Anhörungen durchführen.

Es gab da manchmal Irritationen, weil im Gesetz bisher nur der Bürgerbeauftragte benannt ist, Beratungen durchzuführen. Weil dieses Recht auch dem Petitionsausschuss zusteht, soll es im Gesetz verankert werden. Grundsätzlich sind Anhörungen öffentlich,

soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Es liegt aber in der Natur der Sache,

dass Eingaben mit persönlichen Anliegen, personenbezogenen Daten und betroffenen Dritten vertraulich zu behandeln sind. Hingegen bietet sich eine öffentliche Bearatung

im Falle von Sammel-, Massen- und dann hoffentlich auch Öffentlichen Petitionen geradezu an. Ich bin sicher, dass die Mitglieder des Petitionsausschusses und auch der Bürgerbeauftragte in jedem Einzelfall verantwortungsvoll entscheiden werden, ob Anhörungen öffentlich oder nicht öffentlich stattfinden sollen.

Neuland betreten wir damit, Sachverhalte mittels Gutachten aufzuklären.

Dies wird – genau wie die Akteneinsicht – nur ausnahmsweise bei berechtigten Fällen zur Anwendung kommen, nur wenn nichts mehr geht. Über die Kostenfrage, ob das bestehende Budget der Landtagsverwaltung genutzt werden kann und über Sinn und Zweck von Gutachten sollten wir uns im Ausschuss verständigen. Deshalb werbe ich dafür, den Gesetzentwurf zu überweisen. Wichtig ist mir, gesetzlich zu regeln, wie Entscheidungen zur Bearbeitung einer Petition zustande kommen, beispielsweise Ortsbesichtigungen oder Anhörungen durchzuführen oder Gutachten erstellen zu lassen. Das erleichtert nicht nur die Ausschussarbeit, sondern macht für die Bürgerinnen und Bürger transparenter, wie ein Petitionsverfahren abläuft.

Meine Damen und Herren, in den Paragraphen 8 und 19 des Gesetzentwurfes finden sich Anforderungen an die Inhalte von Tätigkeitsberichten des Bürgerbeauftragten bzw. des Petitionsausschusses. Ich greife damit Ausführungen von Frau Peters auf,

die bei der Berichterstattung des Bürgerbeauftragten rügte, dass statistische Daten nicht erhoben und eine Erfolgsquote nicht benannt werden konnte.

In der Berichterstattung des Petitionsausschusses bewährt sich die Ausweisung der statistischen Daten. Das soll jetzt gesetzlich verankert werden und auch für die Berichterstattung des Bürgerbeauftragten gelten.

Für sehr wichtig halte ich die mit § 10 Absatz 3 eröffnete Möglichkeit,

künftig neben der turnusmäßigen Beschlussempfehlung an den Landtag auch einzelne Eingaben dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen. Bei besonders dringlichen Eingaben oder aktuell diskutierten Eingabeninhalten, wäre es Ausdruck der Wertschätzung

gegenüber dem Petenten,

aber auch zugleich öffentlichkeitswirksame Parlamentsarbeit.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Petitionsverfahren wird durch die Regelungen in den Paragraphen 10a Absatz 3 und § 11 ermöglicht, dass Ausschussmitglieder Minderheitenvotum abgeben können, von dem auch der Petent Kenntnis bekommt.

Warum diese Regelung? Regelmäßig beschließt der Landtag, die in der Sammelübersicht aufgeführten Petitionen entsprechend den Empfehlungen des Petitionsausschusses abzuschließen. Auch die Opposition trägt diesen Beschluss mit, obwohl die einzelnen Beschlussempfehlungen nicht immer einstimmig gefasst wurden. Beim Petenten kommt also nicht an, ob konträre Auffassungen zur Eingabe bestanden. Das soll sich mit Einführung des Minderheitenvotums ändern.

Paragraph 10 Absatz 1 sieht vor, ein eingeschränktes Selbstbefassungsrecht gesetzlich zu verankern.Denn bei der Bearbeitung von Eingaben kann man keine Scheuklappen anlegen.

Manchmal ergeben sich Handlungsbedarfe oder Lösungsansätze für das Problem des Petenten, wenn die Eingabe komplex betrachtet und bearbeitet wird. Beschränkt sich hingegen die Bearbeitung nur auf den konkreten Eingabeninhalt, also nur auf die gestellten Fragen oder das Klärungsbegehren, kann oftmals nicht geholfen werden. Bisher liegt es am Wohlwollen der Abgeordneten im Ausschuss, wie wir tätig werden. Das wollen wir ändern im Sinne einer lösungsorientierten, umfassenden Betrachtungsweise.

Dem gleichen Ziel dient auch die Regelung in § 13 Absatz 2, künftig Eingaben an die Fachausschüsse überweisen zu dürfen. Denn das ist bisher nur möglich, wenn der Eingabeninhalt sich auf Vorlagen bezieht, die gerade in einem Fachausschuss behandelt werden.

Sinnvoll ist auch die Regelung im § 17 des Entwurfes, um Aufschub für den Vollzug bitten zu dürfen. Was hätte es für einen Sinn, eine Eingabe zu einem Verwaltungsakt zu bearbeiten, wenn zwischenzeitlich schon vollendete Tatsachen geschaffen wurden.

Meine Fraktion legt einen Entwurf zur Stärkung des Petitionsrechtes vor, der es wert ist, im Petitions-, Innen- und im Finanzausschuss diskutiert zu werden. Ich beantrage die Überweisung, federführend soll der Petitionsausschuss sein.

Danke

-          Innenausschuss wegen Prüfen Konformität mit der Landesverfassung

-          Finanzausschuss wegen Budget für Gutachten