Ladenöffnungszeiten müssen rechtssicher sein
Zur Debatte um die geplante neue Öffnungszeitenverordnung erklärt der gewerkschafts-, tourismus- und wirtschaftspolitische Sprecher der Linksfraktion, Henning Foerster:
„Am 1. Februar 2024 ist das neue Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V) in Kraft getreten und löste damit das bis dahin geltende Ladenöffnungsgesetz ab. Es ermächtigte dazu, Sonderöffnungszeiten in unseren Weltkulturerbestätten sowie in Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen, die nach dem Kurortgesetz anerkannt sind, für die dort gelegenen Verkaufsstellen durch Verordnung zu regeln.
Es löste folgerichtig den Auftrag an das Wirtschaftsministerium aus, eine neue Öffnungszeitenverordnung auf den Weg zu bringen. Bereits in der Landtagsdebatte zum Gesetzentwurf habe ich dafür geworben, bei der Erarbeitung der Öffnungszeitenverordnung den vielfältigen Interessenlagen bestmöglich Rechnung zu tragen und auf einen breit getragenen Kompromiss hinzuarbeiten. Mir ging es dabei vor allem darum, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und auch zukünftig eine rechtssichere Umsetzung zu ermöglichen.
Ich habe dies seinerzeit deshalb betont, weil der Schutz von Sonn- und Feiertagen Verfassungsrang hat und die kollektiven freien Sonn- und Feiertage es den Beschäftigten und ihren Familien ermöglichen, unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen gemeinsam Zeit zu verbringen, sich zu erholen und zur Ruhe zu kommen. Die Regelung hat folglich neben der religiösen auch eine sozialpolitische Dimension.
Ich nehme zur Kenntnis, dass es offenbar leider nicht gelungen ist, einen Kompromiss mit der zuständigen Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zu erzielen. Wie den Medien zu entnehmen ist, wurde für den Fall des Inkrafttretens des jetzigen Entwurfs gewerkschaftsseitig bereits angekündigt, den Klageweg beschreiten zu wollen. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob der gegenwärtig insbesondere von CDU, FDP, AfD und Teilen der Wirtschaft euphorisch begrüßte Entwurf einer neuen Öffnungszeitenverordnung tatsächlich dauerhaft trägt.
Das Gericht wird vor allem prüfen müssen, ob das sogenannte Regel-Ausnahme- Verhältnis mit der Neuregelung noch gewahrt ist. So sind Ausnahmen von der Sonntagsruhe auch im Bereich der Ladenöffnungszeiten möglich, sie dürfen jedoch das generelle Konzept der Sonntagsruhe nicht gefährden. Inwieweit die vorgesehenen Regelungen, z.B. die Öffnung der Geschäfte an bis zu 38 Sonntagen in den erfassten Orten, diesen Festlegungen Genüge leisten, bleibt folglich abzuwarten. Klar ist, die schlechteste aller denkbaren Varianten wäre, wenn das Tourismusland Mecklenburg-Vorpommern am Ende ohne rechtssichere Regelung dastünde.“