Ablösung der Staatsleistungen an Kirchen auf den Weg bringen

Dr. Wolfgang WeißPressemeldungen

Zur Aussprache „Verfassungsauftrag erfüllen – Staatsleistungen an Kirchen ablösen“ heute im Landtag erklärt der religionspolitische Sprecher der Linksfraktion, Dr. Wolfgang Weiß:

„14 Mio. Euro zahlt das Land den beiden große Kirchen derzeit jährlich aus dem Landeshaushalt, um beispielsweise Pfarrstellen zu besolden. Neben der Kirchensteuer, den Zuwendungen für Erhalt von Kirchenbauten, den Steuererleichterungen und den Geldern, die die kirchlichen Träger für geleistete soziale und pädagogische Arbeit bekommen, ist das eine Einnahmequelle, die schon in der Weimarer Reichsverfassung als nicht mehr zeitgemäß eingestuft wurde.

Getan hat sich jedoch bisher nichts und so zahlen auch nach wie vor drei von vier Bürgerinnen und Bürgern diese Beträge, obwohl sie keiner Kirche angehören. Das muss ein Ende haben. Der Verfassungsauftrag des Jahres 1919 muss endlich umgesetzt und dann vom Land M-V konkret untersetzt werden. Es wird Zeit, dass sich das Landesparlament gemeinsam mit Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertretern umfassend diesem Thema widmet mit dem Ziel, einen Prozess für die Ablösung der Staatsleistungen in Gang zu setzen und eine verfassungskonforme Regelung zu finden.“

Hintergrund: Mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 wurde beschlossen, die Kirchen in Teilen zu enteignen. Als Ausgleich wurden Entschädigungszahlungen mit den Landesfürsten vereinbart, deren heutige Rechtsnachfolger die Bundesländer sind. Diese Entschädigungen werden allgemein als „Staatsleistungen“ bezeichnet und haben nichts mit Kirchensteuern, finanziellen Zuwendungen für soziale und karitative Arbeiten der Kirchen oder dem Denkmalschutz zu tun. Sie werden pauschal und ohne einen Verwendungsnachweis gezahlt.

Bereits 1919 wurde in der Weimarer Verfassung eine Verpflichtung zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen verankert, die auch in das Grundgesetz übernommen wurde. Bis heute ist dieser Verfassungsauftrag unerfüllt. Der Bund hat bisher kein dafür erforderliches Grundsätzegesetz erlassen.