Sehr geehrte Präsidentin, werte Abgeordnete,
in den letzten Wochen gab es in der Bundesrepublik Deutschland, so auch in unserem Land und
in vielen europäischen Ländern eine Welle des Protestes mit der großen Überschrift ACTA ad acta.
Mit unserem Antrag wollen wir den in der Gesellschaft diskutierten Entwurf des ACTA-Abkommens thematisieren, auf Probleme aufmerksam machen und den Versuch starten, ein wenig Dunkel in das Licht zu bringen.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die von mir beschriebene Unruhe zu Recht entstanden ist, denn der gesamte Prozess ist undemokratisch geführt worden.
Berechtigter Weise befürchten die Gegner von ACTA, dass es bei der Umsetzung zu massiven Einschnitten von Grund- und Freiheitsrechten kommen könnte und auf einem antiquierten Urheberrecht basiert.
ACTA steht für Anti-Counterfeiting Trade Agreement, also ein Handelsabkommen gegen Fälschungen. Es ist ein Abkommen zum Schutze immaterieller Güter. Beteiligt sind hieran 39 Staaten, unter anderem die EU, die USA, Kanada und Japan.
Meine Damen und Herren, ich möchte nun Gelegenheit nehmen zu einigen Fragen Stellung zu nehmen. Den Gegnerinnen und Gegnern von ACTA wird vorgeworfen, dass sie sich in der komplexen Materie nicht hinreichend auskennen würden. Kritik wird gegenüber den ACTA-Gegnern gern als überzogene Panikmache dargestellt. Da stellt sich doch die Frage, wie sollten sie sich denn rechtzeitig allumfassend informieren? Dieses Abkommen wurde von Anbeginn hinter verschlossenen Türen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgehandelt.
Wenn der EU-Handelskommissar Karl De Gucht hier über mangelndes Vertrauen in EU-Gremien und Regierungen klagt, dann sollte er sich vielleicht einmal klar machen, dass es vielleicht sinnvoll gewesen wäre, frühzeitig nicht nur Vertreter der Rechteindustrie an der Ausarbeitung von ACTA zu beteiligen, sondern auch Vertreter der nationalen Parlamente, der internationalen Organisationen und anderer zivilgesellschaftlicher Interessengruppen.
Dass es nun so aussieht, als sei ACTA ein für die Interessen einer milliardenschweren Unterhaltungsindustrie maßgeschneidertes Abkommen, welches mit rechtsverbindlicher Wirkung ganze Völker knebelt, ist nur zu leicht verständlich. Deutlich wird jedoch die Haltung in dem Vorwurf des Handelskommissars De Gucht gegenüber den ACTA Kritikern , indem er meint sie würden die Vorteile für die europäische Wirtschaft nicht erkennen und sich nur auf, so wörtlich, „nebulöse Freiheiten“ berufen.
Die Beachtung der Grund –und Freiheitsrechte spielten offensichtlich keine bzw. eine untergeordnete Rolle.
Auch das Verhalten der Bundesregierung war in dieser Beziehung recht fragwürdig. Die Linksfraktion im Deutschen Bundestag fragte bereits Ende 2009 die Bundesregierung, wie sie zur Geheimhaltungsstrategie der ACTA-Akteure stehe. Die Bundesregierung antwortete hierauf, sie begrüße es, dass die Europäische Kommission über den Fortgang der Verhandlungen auf ihrer Website informiere. Über die Geheimhaltung in der Sache selbst wurde hier jedoch kein Wort verloren!
Aber wo, meine Damen und Herren, soll denn das eingeforderte Vertrauen herkommen? Die EU-Kommission arbeitet hier komplett in Eigenregie und lässt sich nicht einmal von den Gremien in die Karten schauen, denen sie eigentlich zur Rechenschaft verpflichtet ist. Was ist mit dem Unterrichtungsgrundsatz aus Art. 218 Abs.10 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union? Darin heißt es: Das Europäische Parlament sei in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Im März 2009 bat das Europäische Parlament die Kommission um Unterrichtung über ACTA. Diese Bitte - eigentlich war es eine klare Anweisung - wurde von der Kommission jedoch auf ganzer Linie missachtet. Erst als das Parlament am 10.03.2010 erneut nachfragte – und dieses Mal ganz deutlich mit dem EuGH drohte - gab die Kommission sehr widerwillig zumindest den Vertragstext heraus. Allerdings ist bekannt, dass geheime Zusatzprotokolle existieren, die noch immer nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
Stattdessen stand und steht das Credo der Geheimhaltung über allem. Und das obwohl einem keiner so richtig sagen kann, warum hier überhaupt irgendwelche ACTA-Inhalte derart konsequent geheim gehalten werden sollen.
Die Tatsache, dass überhaupt geheime Zusatzprotokolle existieren, deren Inhalte nicht bekannt gemacht werden sollen, macht die Sache doch nicht besser sondern eher problematischer.
Die Bevölkerung wird sich immer fragen, was denn da geheim gehalten werden soll. Ich frage an der Stelle noch einmal: wo soll da Vertrauen herkommen?
Für ein gewisses Unverständnis – selbst unter Fachleuten – führen auch andere Besonderheiten im Entstehungsverfahren von ACTA. Warum wurde die Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO nicht beteiligt? Sie wurde gegründet, um Rechte an immateriellen Gütern weltweit zu fördern. Das hört sich doch irgendwie genau nach ACTA an? Warum wurde die Welthandelsorganisation WTO nicht beteiligt? Sie wurde geschaffen, um hier Handels- und Wirtschaftspolitik mit globaler Reichweite zu verhandeln. Sie ist die Dachorganisation des TRIPS Vertrages, welcher die Grundlage für ACTA bildete. Auch das schreit doch förmlich nach einer Beteiligung bei ACTA!
Warum wurden zwei Organisationen – die extra geschaffen wurden um Abkommen wie ACTA zu verhandeln – nicht beteiligt? Die Frage sei erlaubt, ob man die relativ transparenten Verfahren dieser beiden Organisationen umgehen wollte?!
Meine Damen, meine Herren. Mir ist klar, dass sie meine Fragen nicht beantworten können, das erwarte ich auch nicht. Aber nachdenklich sollte sie es schon stimmen.
Kommen wir zum Inhalt von ACTA.
Wenn man sich den ACTA Text anschaut, wird sehr wohl deutlich um wessen Geistes Kind es sich hierbei handelt. Da wurde doch allen Ernstes in der Entstehungsgeschichte eine sogenannte Three-Strikes-Regelung diskutiert. Diese besagt nichts weiter, als dass jemandem, der drei Mal wegen Urheberechtsverstößen auffällt, das Recht auf sein Internet entzogen wird! Meine Damen, meine Herren. Das muss man sich Mal auf der Zunge zergehen lassen. Bei einer entsprechenden Beteiligung der von mir genannten Organisationen wären diese Ansätze wohl erst gar nicht weiter diskutiert worden. Auch wenn z.B. diese Frage nicht mehr im nun vorliegenden Vertragstext steht, sie entschärft worden ist, kann mich das in Bezug auf die Achtung der Freiheits- und Grundrechte nicht beruhigen.
Ich bin im Zweifel, ob ich mich über diese Entschärfung freuen soll. Zum einen wird mehr als offensichtlich, in welche Richtung das Dokument nach seinem Sinn wirklich gehen sollte, und zweitens dürfte das ACTA-Dokument auch in der jetzigen Fassung in Teilen noch gegen europäisches Recht verstoßen.
Eigentlich wird deutlich, dass ein Problem bei ACTA sein Ursprung zu sein scheint. Beschäftigt man sich hiermit, bemerkt man, dass es ursprünglich nur um Produktpiraterie und Markenschutz ging. Die Geschichte um Urheberrechte und digitale Güter wurde erst später von der starken Lobby der Unterhaltungsindustrie auf den Plan gebracht. Ursprünglich sollte es nur am Rande behandelt werden – geworden ist daraus ein richtiges Abkommen. Das wird dann besonders interessant, wenn man unterstellt, dass ACTA einige Punkte beinhaltet, die in den einzelnen Nationalstaaten nicht durchsetzbar gewesen wären. Dann macht man es halt europäisch und hebelt die nationalen Gesetzgebungsverfahren aus den Angeln. Den nationalen Parlamenten obliegt dann nur noch die Umsetzung.
Und wenn es eigentlich nur um Produktpiraterie und Markenschutz ging, wird auch klar, dass man Grund- und Freiheitsrechte anfangs nur bedingt auf dem Plan hatte. Möglicherweise, um die Sache nicht zu verkomplizieren, hat man sie auch nicht auf den Plan gebracht, als sie mit der stärkeren Einbeziehung von Urheberrechten und digitalen Gütern tatsächlich relevant wurden. Ob das nun vorsätzlich oder fahrlässig geschah, lasse ich mal offen.
Auch die vagen Generalklauseln machen das ACTA Dokument recht undurchsichtig. Da ist es auch nicht verwunderlich, dass die juristischen Meinungen über die Zulässigkeit von ACTA erheblich auseinandergehen. Unter unbestimmte Rechtsbegriffe lässt sich nun einmal eine ganze Menge subsumieren. Da ist der Eine dann der Meinung, ACTA hätte keine Auswirkungen, sowohl auf europäisches als auch auf deutsches Recht, der Andere meint ACTA verstoße eindeutig dagegen. Was sollen denn nun die Bürgerinnen und Bürger glauben?
Kommen wir nun zu den rechtlichen Schwächen oder Kritikpunkten des Dokumentes. Zunächst möchte ich klarstellen, dass auch wir das geistige Eigentum nicht als völlig vogelfrei ansehen und dass es durchaus eines gewissen Schutzes bedarf. Allerdings muss dieser Schutz sehr genau mit den Grund- und Freiheitsrechten der Nutzer abgewogen werden. Und genau das ist bei ACTA eben nicht der Fall! Es geht also auch um Inhalte.
Von Menschenrechtsorganisationen wird immer wieder die Frage der Biopiraterie vorgebracht. Ganz kontrovers wurde hier im Bereich Generika diskutiert. Bei Generika handelt es sich um Stoffe, die eine bestimmte Wirkung haben. ACTA schreibt vor, dass gleichlautende Stoffe, die allerdings nicht ganz dieselbe Zusammensetzung aufweisen, aber dieselbe Wirkung haben, wiederum aber patentrechtlich geschützt sind,an der Grenze vernichtet werden müssen. Und das, obwohl sie möglicherweise Leben retten könnten.
ACTA stellt den Profit einzelner Großkonzerne über die Möglichkeit, Menschen medizinisch helfen oder gar Leben retten zu können. Das ist eine Wertung, die im kompletten Widerspruch zur deutschen Grundrechtsordnung stehen sollte. Hier wird ganz massiv verdeutlicht, wie eine einseitige Lösung im Sinne des geistigen Eigentums geschaffen werden soll.
Meine Damen und Herren, kommen wir nun zu dem Thema, dass für die breite Masse der Bevölkerung der Stein des Anstoßes bei ACTA war. Und zwar der Netzpolitik. Die großangelegten Proteste diesbezüglich dürften ja niemandem entgangen sein. Möglicherweise stehen hierbei wirklich massive Eingriffe in Grund- und Freiheitsrechte zu befürchten. Genau kann das natürlich noch niemand sagen, weil ACTA ja vor unbestimmten Rechtsbegriffen nur so strotzt und niemand weiß, was in den geheimen Zusatzprotokollen steht.
Befürchtet wird zum Beispiel, dass Internet-Provider dazu verpflichtet werden könnten, Online-Inhalte zu überwachen und bei der Durchsetzung von Urheberechtsverstößen behilflich zu sein. Wir reden also von einer Verpflichtung Privater als Hilfsorgane zur Ahndung von Urheberechtsverstößen. Eine privatisierte Internetpolizei sozusagen. Ich vermute hier mal einen möglichen Eingriff in Art. 10 Grundgesetz, und ob sich der rechtfertigen lässt, da hab ich so meine Zweifel. Das betrifft auch den Punkt, dass Provider auf Zuruf der Rechteinhaber Webseiten blockieren oder Inhalte aus dem Netz entfernen müssten. Wir hätten also faktisch eine Zensur des Internets durch die Unterhaltungsindustrie.
Ein ganz wesentliches Problem stellen auch fehlende Garantien für Rechtschutzmöglichkeiten dar. Bei zivilrechtlichen Verfolgungen wird kein ordentliches Gerichtsverfahren zugesichert. Einstweilige Maßnahmen können ausdrücklich ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erlassen werden. Das sind für mich Verfahrensarten, die rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht gerecht werden.
Auch datenschutzrechtliche Probleme stehen zu befürchten. ACTA eröffnet möglicherweise Massenüberwachungen von Internetnutzern ohne konkrete Verdachtsmomente.
Meine Damen, meine Herren. Die Bundesjustizministerin erwähnt gern, dass ACTA in keiner Weise über das bestehende deutsche Recht hinausgeht. Anscheinend kennt sie sich weder im ACTA-Text aus, noch in der streitigen Diskussion zum deutschen Urheberrecht. Zunächst mal lässt sich die Behauptung der Bundesjustizministerin aufgrund der schwammigen Formulierungen überhaupt nicht sicher treffen. Schon in Abschnitt 4 über strafbare Handlungen fallen einige Sachen ins Auge, die über das deutsche Strafrecht wohl hinausschießen dürften. Ich nehme mal nur den Artikel 23. Zunächst steht da in Absatz 1, dass jeder mittelbare wirtschaftliche oder kommerzielle Vorteil strafrechtlich relevant sein soll. Das stellt sich nach deutschem Strafrecht durchaus als problematisch dar. Was ist denn mittelbar? Mittelbar ist beinahe alles! Gemäß Absatz 4 soll beispielsweise generell eine Beihilfe unter Strafe gestellt werden. Das deutsche Recht kennt diese aber lediglich in vorsätzlicher Form. Nach dem Wortlaut müsste aber auch die fahrlässige Beihilfe unter Strafe gestellt werden. In Art.23 Absatz 5 möchte ACTA eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für juristische Personen herbeiführen. Das deutsche Recht kennt eine Verantwortlichkeit aber nur in Ordnungswidrigkeitsverfahren. Hierbei handelt es sich lediglich um einen einzigen Artikel des ACTA-Dokumentes. Der Europäische Gerichtshof wird sich mit dem ACTA Dokument genau befassen. Ich bin gespannt, was der noch so alles finden wird.
Aber selbst, wenn wir mal unterstellen wollen, dass ACTA über das deutsche Recht nicht hinausgeht, stellt sich doch die Frage, ob da nicht auch ein Problem von ACTA liegt? Diese Aussage bezieht sich auch auf den zivilrechtlichen Teil.
Das deutsche Urheberrecht steht unter Juristen zunehmend in der Kritik. Das deutsche Urheberecht sei nicht mehr zeitgemäß und bezüglich digitaler Medien nicht flexibel genug. Das ist natürlich ein ganz gewaltiges Problem. Heutzutage ist doch vom Bild bis zum Film eigentlich alles digitalisierbar. Hat das Urheberecht ein Problem mit digitaler Technik, dann hat es ein generelles Problem. Nur ein Beispiel: Illegaler Upload von Musik.
Anfangs stand die Rechtsprechung vor dem Problem, die Höhe der entstandenen Schäden in urheberrechtlichen Abmahn- und Schadensersatzprozessen zu ermitteln. Ich will hier nicht ins Detail gehen, aber den tatsächlichen Schaden darzulegen und zu beweisen, ist praktisch unmöglich. Man half sich dann mit Lizenzanalogien. Man zog also GEMA-Lizenzen als Vergleich heran. Das Ganze ist nicht unumstritten und auch heute wandeln sich da die Rechtsauffassungen der Gerichte noch. Und dieses Durcheinander soll nun scheinbar zum Vorbild der Schadensersatzermittlung eines internationalen Vertragswerkes werden. Also wenn man schon deutsches Recht zum Vorbild internationaler Regelungen machen möchte, dann bitte eines, wovon auch wir Deutschen überzeugt sind!
Meine Damen und Herren. Sie bemerken, ACTA stellt eigentlich nicht nur dann ein Problem dar, wenn es über deutsches Recht hinausgeht, sondern auch dann, wenn es ein möglicherweise änderungsbedürftiges Recht zementiert, indem dem deutschen Gesetzgeber völkerrechtlich die Möglichkeit einer Modernisierung genommen wird. Das Argument, ACTA ginge nicht über das deutsche Recht hinaus, überzeugt also nicht, weil auch deutsche Gesetze und Rechtsprechungen nicht für die Ewigkeit als recht und billig anzusehen ist.
Und genau diesen Punkt sollte man genau im Auge behalten. ACTA ist schließlich nicht das Ende der Geschichte. Die EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte an immateriellen Gütern – kurz IPRED – wird auf ACTA aufbauend genau die Instrumente enthalten, vor denen heute viele Kritiker warnen. Das bedeutet also, es geht hier nicht nur um Grund- und Freiheitsrechtsverstöße durch ACTA selbst. Es geht auch darum, ob durch ACTA nicht der Nährboden für zukünftige, noch fragwürdigere Unternehmungen der Unterhaltungsindustrie geschaffen wird.