Zur Ersten Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zur Änderung
des Kindertagesförderungsgesetzes (3. ÄndG KiföG M-V) führte die kinder- und jugendpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Dr. Marianne Linke, aus:
„In den Grundzügen der Novelle sollen die Regelungen des KiföG erhalten und weiterentwickelt werden, was nach sechs Jahren vor allem angesichts der seit Inkrafttreten von Hartz IV im Jahre 2005 veränderten sozialen Situation der Eltern angezeigt ist.
Mit der Verankerung des Anspruchs auf vorschulische Bildung und gesunde Lebensweise im Gesetz der rot-roten Landesregierung 2004 sowie deren finanzieller Untersetzung wurden die Rechte der Kinder deutlich gestärkt. Die konsequente Einführung des Rahmenplanes für die vorschulische Bildung sowie die Erarbeitung trägereigener Konzepte führte auch zur Stärkung der Rechte der Erzieherinnen und Erzieher. Es wurde eine strikte Quote für pädagogische Fachkräfte eingeführt, Fort- und Weiterbildung geregelt. Die Anzahl der Fachberaterinnen bei den Trägern der Kindertagesförderung wurde in zwei Jahren von 25 auf 65 erhöht. Das Gesetz schrieb als eines der ersten in der Bundesrepublik die Vergabe öffentlicher Mittel nur an solche Träger und Kindertageseinrichtungen fest, die sich an tariflichen Bedingungen orientieren.
Wird die vorliegende Novelle dem Ziel, das Gesetz entsprechend gesellschaftlicher Erfordernisse weiterzuentwickeln gerecht?
Es ist gut, die finanziellen Mittel im Bereich der Kindertagesförderung zu erhöhen. Fraglich allerdings bleibt,
- ob die Mittel tatsächlich so verwendet werden, wie es einer zeitgemäßen Kindertagesförderung in M-V entspricht,
- ob die Standards des Gesetzes den hohen qualitativen Anforderungen entsprechen.
Welches sind die Standards?
Im § 1 zu den Zielen und Inhalten der individuellen Förderung heißt es im Absatz 3:
„Grundlage der individuellen Förderung ist die in Mecklenburg-Vorpommern verbindliche Bildungskonzeption für Kinder von null bis zehn Jahren, die schrittweise … eingeführt wird …“
Weiter heißt es:
„Die Umsetzung der Bildungskonzeption hat sich in den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbar<wbr></wbr>ungen nach § 16 unter Beachtung der einrichtungsspezifischen Konzeption widerzuspiegeln.“
Das klingt gut, setzt aber voraus, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2010 auch das Bildungskonzept für 0- bis 10jährige vorliegt und umgesetzt werden kann. Die vom Bildungsminister hierzu eingesetzte Kommission wird die Ergebnisse nach Angaben des Ministers erst Ende 2011 vorlegen.
Mit dem neuen Gesetz wird also das intakte System der Arbeit nach dem Rahmenplan für die vorschulische Bildung außer Kraft gesetzt ohne ein neues erprobt und verfügbar zu haben. Ein schädliches Vakuum wird geschaffen.
Das KiföG 2004 hat im Gesetz die Quote für pädagogische Fachkräfte festgeschrieben. Auch das war eine Besonderheit in Deutschland, wo sonst nur Personalschlüssel ungeachtet der Qualifikation des Personals normiert werden.
In der vorliegenden Novelle wird der Begriff „pädagogische Fachkraft“ durch „pädagogisches Personal“ ersetzt, das aus
- Pädagogischen Fachkräften gemäß KiföG
- und Assistenzkräften gemäß KiföG gebildet wird.
Zur Unterstützung des pädagogischen Personals können ferner Praktikantinnen und Praktikanten eingesetzt werden, die eigentlich der Anleitung und Unterstützung des pädagogischen Personals bedürften, denn Praktikantinnen und Praktikanten sind ja selbst noch Lernende.
Überdies – und damit wird der Qualitätsansatz „Fachkraftquote“ endgültig ausgehebelt – kann der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe – also das Landesjugendamt – künftig im Einzelfall von den genannten Anforderungen Ausnahmen zulassen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt sind. Inzwischen ist geplant das Landesjugendamt dem Kommunalen Sozialverband zuzuordnen, also aus den Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe herauszulösen und die Fachlichkeit damit preiszugeben.
Die strenge Fachkraftquote des KiföG – die auch im Bericht der Bertelsmann-Stiftung ausdrückliche Würdigung erfährt – wird also zu einem ganz schnöden, allgemeinen Personalschlüssel mutieren, bei dem lediglich die weiten Relationen erhalten bleiben. Damit wird Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich das Land mit den schlechtesten Personalschlüsseln dieser Republik.
Die Entwicklung eines Kindes ist stark von den Anregungen, der Zuwendung, die ihm zuteil werden, abhängig. Es soll jetzt also ein Gesetz in Kraft treten, dem das inhaltliche Konzept fehlt und das die strengen Qualitätsanforderungen an das pädagogische Personal aufweicht. Empfehlungen der Bildungskommissionen werden damit ignoriert.
Das Gesetz setzt auf individuelle Förderung – eine berechtigte Forderung der Bildungskommission, allerdings von der Landesregierung völlig fehl interpretiert. Es wird auf das Erfordernis einer intensiven Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklung eingegangen, die auch im geltenden Recht verankert und in den Kitas praktiziert wird.
Allerdings wird für die Zukunft festgeschrieben, dass eine gezielte individuelle Förderung einzusetzen hat, sofern erhebliche Abweichungen von der altersgerechten, sozialen, kognitiven, emotionalen oder körperlichen Entwicklung der Kinder nachgewiesen werden.
Darauf soll dann auch die finanzielle Förderung ausgerichtet sein. Für Kinder in besonderen Bedarfslagen – man orientiert sich hier am Hartz-IV-Leistungsbezug der Eltern – werden 5,1 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Hier stellen sich zwei Fragen:
Erstens: Sollte es nicht Ziel frühkindlicher Pädagogik sein, alle Kinder durch entwicklungsgerechte Anregungen zu fördern? Was soll dieser Defizitansatz in der pädagogischen Arbeit, den wir seit den Diskussionen um längeres gemeinsames, inklusives Lernen und Leben längst hinter uns gelassen haben sollten?
Zweitens: Mecklenburg-Vorpommern weist bundesweit die größte Kinderarmut auf. Arme Kinder haben arme Eltern, aber sind Hartz-IV-Leistungsempfänger von vornherein jene Eltern, deren Kinder erhebliche Abweichungen von der altersgerechten, sozialen, kognitiven, emotionalen oder körperlichen Entwicklung aufweisen?
Ist es nicht vielmehr so, dass alle Kinder bei der Einkommensstruktur der Eltern in unserem dünn besiedelten Flächenland besonderer Förderung bedürfen, um am kindgerechten geistig-kulturellen-<wbr></wbr>sportlichen Leben teilhaben zu können?
Der Gesetzesentwurf sollte unter diesem Aspekt die Haushaltsmittel bündeln und die Mittel zur Förderung von Kindern in besonderen Bedarfslagen in Höhe von 5,1 Mio. Euro, die stark reduzierten Mittel für die vorschulische Bildung in Höhe von 1 Mio Euro – ursprünglich waren das mal 5,5 Mio. Euro für eine statt 10 Altersstufen –, aber auch die 7 Mio. Euro für die Elternbeitragsbefreiung der berufstätigen Eltern so einsetzen, dass nicht auf eine Defizitförderung der Kinder orientiert wird. Gerade die Bildungskommission hatte dringlich an die Landesregierung appelliert, angesichts der begrenzten Finanzmittel die Gelder statt zur Elternbeitragsbefreiung für die Qualitätserhöhung im pädagogischen Prozess einzusetzen.
Die Art der Förderung im Gesetz sortiert die Kinder in Gruppen und widerspricht dem inklusiven Ansatz. Der Entwurf der Landesregierung trägt dem auch mit der Wortwahl Rechnung. Der Grundgedanke der Chancengleichheit im geltenden Gesetz – also gleiche Startchancen für alle Kinder, ihre Potenziale zu entfalten wird durch den Begriff der Chancengerechtigkeit ersetzt. Ein interessantes Wortspiel könnte man meinen. Aber Gerechtigkeit ist ein interessensgeleiteter Begriff – wer bestimmt, was gerecht ist?
Resümierend stelle ich zur Bildung in Kitas fest:
· Das neue Bildungskonzept liegt nicht vor, das geltende wird außer Kraft gesetzt.
· Die Basis für Leistungsvereinbarungen fehlt.
· Bildung wird wieder unverbindlich.
· Die Fachkraftquote wird aufgehoben.
· Die Qualifikation der Erzieherinnen und Erzieher bleibt unverändert, die Ausbildung allerdings um ein Jahr gekürzt.
· Die Individuelle Förderung wird zum Schwerpunkt einer Defizitpädagogik.
· Die Schaffung von Ganztagsplätzen mit einem an kindlichen Anforderungen orientierten strukturierten Tagesablauf für alle Kinder, deren Eltern es wünschen, steht nicht im Mittelpunkt.
Diese Defizite gilt es im Interesse einer chancengleichen Entwicklung der Kinder unseres Landes im Gesetzgebungsprozess zu beheben.