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29. April 2010 Rede, Barbara Borchardt

Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Frau Präsidentin,
meine Damen und Herren,

bevor ich zu einigen inhaltlichen Fragen komme, gestatten Sie mir eine formelle Bemerkung. Es scheint Gang und Gebe zu sein, dass unser Justizministerium für einen Gesetzgebungsprozess sehr viel Zeit aufwenden muss.

Es ist nicht das erste Mal, dass Sie Frau Ministerin Kuder im Vergleich zu anderen Ländern sehr spät mit einem entsprechenden Gesetz kommen. Nun könnte man dafür noch Verständnis haben, wenn am Ende ein tadelloser Gesetzentwurf vorgelegt werden würde.

Aber das ist leider nicht der Fall.     

Um das zu untersetzen hier einige Fakten: Der Inhalt des  Gesetzes war bereits am 29. Juni 2007 Gegenstand der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister  – nach immerhin 3 Jahren erreicht uns nun der Gesetzentwurf.

In fast allen Ländern wurde dieser Prozess bereits mit Beginn des Jahres abgeschlossen.  Wir können also erfreut feststellen, endlich ist er da.

Nun gut es ist wie es ist.

Wie angekündigt möchte ich mich nun zu einigen inhaltlichen Fragen äußern.

Zur Erinnerung: Auf meine kleine Anfrage im August 2009 haben Sie uns mitgeteilt, dass der Gesetzgebungsprozeß noch andauert, weil eine Verordnungsermächtigung vorgesehen sein sollte.

 Durch diese dann beispielsweise eine Rechtsverordnung hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen möglich sein sollte. Wie gesagt dieser Abstimmungsprozess war der Grund für die für die späte Befassung ins Parlament.

Wenn man sich nun mit dem Entwurf befasst wird man feststellen, das man genau diese Verordnungsermächtigung im Gesetzentwurf nicht findet.  

Darüber hinaus und auch das sagen Sie in der bereits erwähnten Antwort zu meiner kleinen Anfrage, dass ein bundeseinheitliches Vorgehen bevorzugt wurde, und auch hier frage ich Sie, warum dies nicht konsequent durchgezogen wurde?

Als Beispiel für eine Abweichung von den anderen Bundesländern sei hier der § 12 genannt. Hier haben Sie keine Verzinsung vorgesehen, weil dies ein wirtschaftliches Äquivalent dafür darstelle, dass für die Hinterlegung von Geld keine Gebühr erhoben werde, so die Gesetzesbegründung.

An die Stelle einer Gebühr trete hier der Zinsgewinn. So weit so gut.

Wenn dem so wäre, könnte ich es noch nachvollziehen. Wenn ich dann allerdings in das Landesjustizkostengesetz schaue, wo in der Anlage zu § 1 Abs. 2 unter Nummer 3 für Hinterlegungssachen eine Gebühr beispielsweise für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln iHv 8 bis 255 Euro vorgesehen sind.

Also werden doch Gebühren erhoben.

Und zu diesen Gebühren soll der Staat noch die Zinsen erhalten???

Das werden wir sicherlich im Rahmen der Behandlung im Ausschuss klären müssen, denn ich hoffe wir sind uns darüber einig, aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger erscheint mir diese Regelung nicht gerecht.

In diesem Zusammenhang werden wir dann sicherlich auch erfahren warum Sie Regelungen der anderen Länder nicht übernommen haben.  

Nordrhein-Westfalen zum Beispiel erhebt für Hinterlegungssachen die gleichen Gebühren wie wir es hier in Mecklenburg-Vorpommern vorhaben. Aber sie sehen eine Verzinsung von 1 % pro Jahr, wobei Beträge unter 10000 Euro wegen des Verwaltungsaufwandes nicht verzinst werden.

Das meine Damen und Herren, kann ich nachvollziehen. Insgesamt ist diese Regelung gerechter. Noch einige andere Regelungen erschließen sich mir nicht. So zum Beispiel § 4, der das Einsichtsrecht regelt.
Hier sollte doch eine Einschränkungsverweigerung möglich sein.

Ich denke hier gerade an Fälle, wo für eine Frau Unterhaltszahlungen hinterlegt werden, die in einem Frauenhaus lebt. Gerade mit Blick auf § 8, der die Daten festlegt, die in einem Antrag enthalten sein sollen, erscheint es problematisch. Insofern muss in der Regelung des § 4 die Möglichkeit der Einsichtsverweigerung vorgesehen sein.

Generell zu § 8 frage ich mich, ob die dort aufgeführten Daten erhoben werden müssen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesen Anmerkungen will ich meine Ausführungen beenden.

Ich bin überzeugt davon, dass wir im Rahmen der Ausschussarbeit die von mir gestellten Fragen diskutiert werden. Ob allerdings daraus auch Änderungen am Gesetzentwurf erfolgen wage ich zu bezweifeln.

Denn unsere Erfahrungen der letzten Sitzungen sprechen eine andere Sprache. Vielleicht gelingt uns hier eine sachliche Debatte.

Denn offen gesagt, das Hinterlegungsgesetz ist nun wirklich nicht geeignet sich parteipolitisch zu profilieren.

Die Fraktion die Linke stimmt der Überweisung in den Europa-und Rechtsausschuss zu.