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19. November 2009 Rede, Barbara Borchardt

Landesschiedsstellengesetz

Frau Präsidentin,

sehr geehrte Damen und Herren,…

Nun ist er also da, der von der Landesregierung vor Monaten in Aussicht gestellte Entwurf zu einem zweiten Gesetz zur Änderung des Landesschiedsstellengesetz.

Bei den Änderungen handelt es sich im Wesentlichen, wie der Überschrift des Unterabschnittes 2 zu entnehmen ist, um Regelungen zur obligatorischen, außergerichtlichen Streitschlichtung.

Das wir diesen Ansatz begrüßen wird wohl allen in diesem Hohen Hause klar sein, denn bereits im Sommer dieses Jahres hatten wir einen eigenen Entwurf in den Landtag eingebracht.

Dabei ging es uns ebenfalls um die Förderung der außergerichtlichen Streitschlichtung und um die Stärkung des ehrenamtliche Engagement der Schiedsmänner und Schiedsfrauen.Es wird Sie sicherlich nicht verwundern, dass wir uns an dieser Stelle einen Satz nicht verkneifen können:

Die nun von der Landesregierung gewollten Änderungen hätten wir schon viel früher haben können.

Denn seit der Einführung des § 15a EGZPO, der die Grundlage für diese Regeln bildet, sind 9 Jahren vergangen.

Und - Zweieinhalb Jahre sind seit der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Juni 2007 vergangen, in deren Ergebnis sich die Justizminister zu dem § 15a EGZPO und zur Förderung der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung bekannten.

Und zum guten Schluss sind sieben Monate seit der Vorlage des Entwurfes eines Gesetzes zur Fortentwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung in Mecklenburg-Vorpommern vergangen, den meine Fraktion im April 2009 in den Landtag eingebracht hatte.

Damals begründeten Sie Ihre Ablehnung, nein besser gesagt die Nichtbefassung u. a. damit, und ich zitiere Sie Frau Kuder aus dem Protokoll der 69. Landtagssitzung, dass Sie längst an einem entsprechenden landesrechtlichen Ausführungsgesetz arbeiten.

Das war im Mai 2009.

Wenn Sie daran aber bereits im Mai 2009 schon eifrig gearbeitet haben,dann stellt sich mir die Frage, wieso dann diese Vorlage erst im November den Landtag erreicht? Zumal bereits im Dezember 2007 die Notwendigkeit der Anpassung der § 51 und § 54 Landesschiedsstellengesetz M-V erkannt wurde, so die Aussage des Justizministeriums in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 12.12.2007 (Drucksache 5/1034).

Soweit das formelle Verfahren.

Selbstverständlich möchte ich mich auch zu einigen inhaltlichen Fragen äußern.

Gelungen ist die Klarstellung in § 34 e des Entwurfes.

Mit dieser Regelung wird in Bezug auf die Anwendung des obligatorischen Verfahrens hinsichtlich des Ausbleibens bzw. der vorzeitigen Entfernung eine klare Aussage getroffen.

Alle anderen Regelungen entsprechen den Regelungen, die wir bereits im Mai diesen Jahres dem Landtag vorgelegt haben. Ja mit ein paar Ausnahmen, auf die Sie Frau Ministerin Kuder in der Debatte hingewiesen haben.

Nämlich hinsichtlich der Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, die sich in dem heute vorliegenden Gesetzesentwurf nicht wiederfinden. Ebenso wenig wie die Regelungen zur Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Ich will nicht behaupten, dass mich Ihre Argumente hinsichtlich der Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz überzeugt haben,

wonach diese Ansprüche deshalb nicht aufzunehmen seien,

da sie überwiegend auf Schadensersatz gerichtet seien,

auf die die obligatorische Streitschlichtung verzichten sollte.

Aber darüber hätte man sicherlich im Verfahren weiterdiskutieren können.


Auch weil der Schadensersatzanspruch nach § 21 des>Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzgesetz nur einer von drei möglichen Ansprüchen ist, neben dem Unterlassungsanspruch und dem Beseitigungsanspruch.

Beide sind Ansprüche nichtvermögensrechtlicher Art.

Und die Konferenz der Justizminister im Jahr 2007

Haben sich ausdrücklich zu § 15 a EGZPO bekannt, der für die obligatorische Streitbeilegung eben auch die Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorsieht.

Hinsichtlich der Regelungen zur Anerkennung von Gütestellen kann ich deren Nichtaufnahme nicht nachvollziehen.

Sie, Frau Kuder erklärten in der 69. Landtagssitzung

„Die Änderung der Streitkultur … ist mir ein besonderes Anliegen. Mein Anliegen liegt dabei zum einen auf der Einführung der Mediation, insbesondere der gerichtsnahen Mediation.

Die bisherigen Erfolge der gerichtlichen Mediation bestärken mich darin,

die konsensuale Streitbeilegung als ein ergänzendes Verfahren der Justiz weiter zu verankern.“

Doch wo bleibt die Verankerung der Mediation, insbesondere der gerichtsnahen Mediation.

Ein guter Schritt hierzu wäre doch die Anerkennung von Gütestellen, so wie in Art. 2 unseres Gesetzentwurfes vom 29.April 2009 gewesen, wo das Schiedsangebot durch professionelle Schiedsrichter erweitert werden sollte.

Denn was macht gerichtsnahe Mediation aus?

Die Konfliktparteien wollen mit Unterstützung einer dritten allparteilichen Person –meist einem Rechtsanwalt als Mediator - zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen,

die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.

Aus diesem Grund sollten die Gütestellen hauptsächlich durch Rechtsanwälte und Notare besetzt sein.

Denn gerade diese Berufe sind es doch,

die im vorgerichtlichen Bereich dem Gedanken konsensualer Streitbeilegung verpflichtet sind, so etwa bei den Rechtsanwälten durch deren Rechtsberaterfunktion

oder durch deren vorgerichtliche Schlichterversuche.

Mediation und ein Verfahren vor den Gütestellen ähneln einander doch sehr.

Wenn Sie die gerichtsnahe Mediation verankern wollen, warum dann nicht durch ein Gütestellengesetz?

Wir haben an diesen Gesetz weitere kleine materielle Klarstellungen anzumerken.

Zu nennen ist etwa die Klarstellung, wann etwa gemäß § 34 c Abs. 2 des Entwurfes das Verfahren beginnt. Mit Antragseingang oder erst bei Antragsstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses.

Oder klarstellende Regelungen des § 34 c Abs. 2 dahingehend, ob die Bescheinigung unterschrieben sein muss und den Ort und die Zeit der Ausstellung der Erfolgslosigkeitsbescheinigung enthalten muss.

Selbstverständlich werden wir diese Fragen,in einer öffentlichen Anhörung - stellen und uns somit in das entsprechende Verfahren konstruktiv einbringen.

Eben wie Sie es von uns gewohnt sind.

Und weil wir sehr daran interessiert sind ein solches Verfahren in unserem Land einzuführen.