zur Beratung des Antrages der Fraktion der FDP: Rahmenbedingungen für Organspende verbessern
Frau Präsidentin,
meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete,
was über Jahrhunderte für viele Menschen ein unerfüllbarer Traum war, ist seit etwa 25 Jahren im therapeutischen System des Gesundheitswesens Realität: die Organspende.
Maßgeblich für diese Entwicklung waren Fortschritte auf immunbiologischem Gebiet ebenso wie eine Wandlung der Einstellung zur Organspende in der Gesellschaft.
Seit 1997 gilt in Deutschland das Transplantationsgesetz des Bundes, das den Rahmen für Organtransplantationen vorgibt. Organspender können lebende Menschen, aber auch Menschen sein, die sich in einem Zustand zwischen Leben und Tod befinden sein.
Der Gesetzgeber bindet die Organspende an strenge Regeln.
Die Lebendorganspende ist gesetzlich zulässig, sofern zwischen Spender und Organempfänger ein besonderes Näheverhältnis besteht. Die Lebendorganspende ist im Rahmen der Organspende subsidiär.
Der überwiegende Teil der Organspender sind also Menschen, die sich in einem Zustand zwischen Leben und Tod befinden. Hierfür gelten folgende Kriterien:
1. Der Hirntod des potentiellen Spenders muss von zwei Ärzten unabhängig voneinander und zweifelsfrei festgestellt werden, wobei Ärzte, die den Hirntod feststellen, nicht selbst an der Organentnahme bzw. der Transplantation beteiligt sein dürfen und
2. Es muss eine Zustimmung vom Organspender vorliegen. Diese kann vor dem Ableben des Betreffenden bzw. nach Eintritt seines Hirntodes von Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abgegeben werden.
Jeder kann also nach gegenwärtiger Rechtslage erklären, was mit seinem Körper nach seinem Tode passieren soll, ob er diesen zur Transplantation freigibt. Niemand kann aber darüber entscheiden, wer gegebenenfalls Empfänger seiner Organe sein soll.
Die beiden großen christlichen Kirchen haben sich 1990 in einer gemeinsamen Stellungnahme für die Organspende ausgesprochen, sofern mit dieser das Selbstbestimmungsrecht der Organspender gewahrt bleibt.
Dieses Selbstbestimmungsrecht könnte auf vielfältige Weise wie zum Beispiel durch familiäre oder andere persönliche Bindungen eingeschränkt werden. Es kann aber auch durch ökonomische Zwänge beeinträchtigt werden. Ja und hier liegt das Problem des uns vorliegenden Antrages, mit dem die Rahmenbedingungen zur Organspende von lebenden Menschen liberalisiert werden sollen.
Es sollen Regeln fallen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete,
damit wird u. a. der enge Grundsatz, dass der Spender in der Regel den Empfänger eines Organs nicht kennen darf, ausgehebelt.
Das birgt die Gefahr, dass Menschen in sozialer oder ökonomischer Notlage – und in Mecklenburg-Vorpommern weiß jeder, was soziale Notlage heißt – unter Druck gesetzt werden und beginnen, ihren Körper zu vermarkten. Diesem Anliegen können und wollen wir nicht zustimmen.
Meine Fraktion plädiert dafür, die Aufklärung über die Organspende zu intensivieren und Menschen zu ermutigen, sich mit diesem Thema, das wie kein anderes die Grenze zwischen Leben und Tod tangiert, auseinanderzusetzen.
Es ist wünschenswert, dass sich jeder Mensch in Zeiten seines Wohlbefindens mit der Frage auseinandersetzt, ob er denn mit dem Organ eines anderen Menschen leben will bzw. ob er bereit ist, seine Organe für das Leben eines anderen Menschen zur Verfügung zu stellen. Die Grenzen für die Organspende - sei es von lebenden Menschen oder von Menschen, deren Hirntod bereits eingetreten ist - sollten dabei von der Gesellschaft so eng wie möglich gefasst bleiben.
Der Subsidaritätsgrundsatz, nach welchem eine postmortale Spende stets der Lebendspende vorzuziehen ist, sollte - anders als von den Antragstellern gewünscht – auch künftig erhalten bleiben.