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18. Dezember 2009 Rede, Peter Ritter

Thema Bleiberechtsregelung verlängern und umfassend überarbeiten

Frau Präsidentin,

meine Damen und Herren, 

die menschenrechtsrelevante Problemlage eines Bleiberechts für langjährig geduldete Asylsuchende in Deutschland beschäftigt die Politik, mehr noch aber die betroffenen Frauen und Männer schon über einen sehr langen Zeitraum.  

Immer, wenn sich die Innenminister und der Bundestag damit befassten, gab es große Hoffnungen auf eine endgültige, an den Bedürfnissen und Interessen der Flüchtlinge ausgerichtete Lösung.  

Und sie wurden regelmäßig enttäuscht. 

Auch der Bleiberechtsbeschluss der IMK vom November 2006 und die gesetzliche Altfallregelung vom August 2007 waren wegen ihrer restriktiven Ausgestaltung nicht dazu geeignet, die weithin kritisierte Praxis der „Kettenduldungen“ wirksam zu beenden.  

Dies belegt die anhaltend hohe Zahl langjährig in der Bundesrepublik, aber auch 3000 in Mecklenburg-Vorpommern geduldeter Personen, davon etwa 400 „Altfälle“.  

Zum besseren Verständnis für alle die KollegInnen in den Fraktionen, die sich nicht näher mit diesem Problemkreis befassen, will ich die zentralen Vorraussetzungen benennen, die maßgeblich sind für das Erlangen bzw. Nichterlangen eines Bleiberechts.  
 
 

Sie sind ja auch nach der Verlängerung der Regelung durch die IMK Anfang dieses Monats unverändert in Kraft in Form der §§ 104 a und b des Aufenthaltsgesetzes und mit dem

Richtlinienumsetzungsgesetz.

Nach dieser gesetzlichen Altfallregelung können bisher geduldete AusländerInnen unter den folgenden Voraussetzungen ein Bleiberecht erhalten: 

  • Aufenthalt in Deutschland seit dem 01.07.2001, mit mindestens einem minderjährigen Kind, sonst Aufenthalt in Deutschland seit dem 01.07.1999.
  • Der Lebensunterhalt muss durch ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich vollständig gesichert werden können.
  • Wer noch keine Arbeit hat, erhält regelmäßig die „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ zur Arbeitsplatzsuche. Diese berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und wurde befristet ausgestellt bis zum 31.12.2009. Um diese Aufenthaltserlaubnis verlängert zu bekommen, muss nachgewiesen werden,  
    • dass der Lebensunterhalt bis dahin überwiegend durch eigenständige Erwerbstätigkeit gesichert werden konnte;

    • dass der Lebensunterhalt seit dem 01.04.2009 nicht nur vorübergehend eigenständig 
    gesichert ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass für die Zukunft der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird.

  • Ausnahmen gelten für Auszubildende, Alleinerziehende bei vorübergehendem Leistungsbezug, für Erwerbsunfähige und Personen über 65 Jahre nur, wenn keine öffentlichen Leistungen bezogen wurden.
  • Erfüllen der Integrationsvoraussetzungen: 
    • ausreichender Wohnraum, 
    • Schulbesuch,

    • einfache mündliche Deutschkenntnisse auf der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens GERR,

  • Ausschlussgründe dürfen nicht vorliegen, d. h.: 
    • keine Täuschung über aufenthaltsrelevante Umstände,

    • kein vorsätzliches Hinauszögern und Behindern von Maßnahmen, die den Aufenthalt beenden,

    • keine Straftaten über 50 Tagessätze bzw. über 90 Tagessätzen bei Delikten, die nur 
    AusländerInnen begehen können; Straftaten einzelner Familienangehöriger führen zum Ausschluss der gesamten Familie,

     • keine aktuellen Bezüge zu Terrorismus/Extremismus.

  • Für bereits volljährige, nicht verheiratete Kinder und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gibt es Sonderregelungen.
  • Sofern die Eltern von der Anwendung der Altfallregelung ausgeschlossen sind, können die Kinder unter bestimmten Vorraussetzungen alleine in Deutschland bleiben, wenn die Eltern ausreisen, d.h., dass die Familien auseinander gerissen werden.

Sie sehen, meine Damen und Herren, wie nahezu oder vollständig unerfüllbar manche Kriterien sind, wie rigoros die Würde vieler der Betroffenen verletzt wird. 

 
 Durch das langjährige Arbeitsverbot war es vielen Langzeitgeduldeten nicht möglich, in Deutschland eine Berufsausbildung zu machen oder sich sonst wie zu qualifizieren.  

Durch die Anforderung, den Lebensunterhalt direkt und bis zum 31. März 2009 eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern zu müssen, waren viele Betroffene gezwungen, eine unsichere Erwerbstätigkeit aufzunehmen.  

Wer seinen Job verliert oder zu verlieren droht, muss damit rechnen, dass seine „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ nicht verlängert wird. 

Ein zentrales Problem ist, dass es nicht genügt, eine Arbeit zu haben und selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Entscheidend ist ein Familieneinkommen deutlich über dem Hartz-IV-Niveau.  

Da außerdem Freibeträge für Erwerbstätigkeit vom Einkommen abgezogen werden, muss das Einkommen bis zu 30% über dem Regelsatz der Sozialhilfe liegen.  

Und das in einer gesellschaftlichen Krisensituation mit hoher Massenarbeitslosigkeit mit über einer Million EinwohnerInnen, die Vollzeit arbeiten und dennoch zusätzliche Hartz-IV-Leistungen beziehen müssen, um existieren zu können. 

Dann gibt es die so genannten „Großzügigkeiten“. 

Bei Familien mit Kindern kann vorübergehend hingenommen werden, dass der Lebensunterhalt noch nicht vollständig aus eigenen Mitteln gesichert ist. Das dann, wenn der Lebensunterhalt zwar für Mutter und/oder Vater, nicht aber für die Kinder zum Bestreiten der

Ausgaben ausreicht.  

Und sehr unterschiedlich wird das Merkmal „vorübergehend“ ausgelegt. 

Für Alleinerziehende ist unter bestimmten Bedingungen und vorübergehend ein vollständiger Bezug von öffentlichen Leistungen möglich.

Eine Ausnahmeregelung für erkrankte Menschen greift nur, wenn für diese erwerbsunfähigen Personen keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.  

Das gilt selbst dann, wenn sie von der Familie mitversorgt werden, denn sie erhalten keine bezahlbare Krankenversicherung.  

Das gleiche gilt für alte Menschen. Und das gilt sogar für pflegende Angehörige.

Und all das, meine Damen und Herren, ist unter der Voraussetzung der Stichtagsregelung 01.07.2001 und 01.07.1999 sowie der Duldung zu

sehen. Da reicht ein Abweichen von ein paar Tagen und die Betroffenen haben keine Chance auf Bleiberecht. 

Das gilt auch, wenn Asylsuchende ihren Aufenthalt in Deutschland kurzfristig unterbrechen bzw. unterbrechen müssen: Bleiberecht ausgeschlossen.

Was die Sprachkenntnis-Regelung betrifft: Wie soll sie z. B. durch Alte und Kranke erfüllt werden können? 

Was den Nachweis eines tatsächlichen Schulbesuchs betrifft: Sofern ein Kind „schwänzt“, kann es dazu führen, dass die ganze Familie, selbst bei erfolgreichem Schulbesuch, von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen wird. 

Der Ausschlussgrund des Hinauszögerns oder Behinderns der Aufenthaltsbeendigung ist so weit gefasst, dass viele Fälle deshalb vom Bleiberecht ausgeschlossen werden können.  

Teilweise wird in der Praxis die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Verweis auf die Passpflicht verweigert. Zeugen, die bestätigen, dass eine Botschaft sich weigerte, einen Pass auszustellen, wird ebenso misstraut wie Betroffenen. 
 

Die Anwendung einer Ablehnung des Asylantrages als „öffentlich unbegründet“ durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt auch dazu, dass Bleiberecht entgegen der Intention der Regelung nicht möglich wird. 

Die Bagatellgrenze von 50 bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten kann im Einzelfall schnell erreicht sein, ohne dass der Straftat ein Sachverhalt zugrunde liegt, der den Ausschluss aus einer humanitären Regelung rechtfertigt. Trotzdem: kein Bleiberecht.  

Mehr noch:

Sofern bei einem Familienmitglied eine solche Straftat vorliegt, führt das automatisch auch zum Ausschluss der anderen in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder von der Bleiberechtsregelung, also eine so genannte „Sippenhaft“. 

Von der Härtefallregelung wird indes in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht.

Die in Mecklenburg-Vorpommern nach einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage von mir angegebenen häufigsten Ablehnungsgründe sind (Zitat) „die ungeklärte Identität der Ausländer, nicht oder unzureichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten, Täuschung oder Behinderung der Behörden, die Nichterfüllung der Voraufenthaltszeiten und die absehbare Nichterfüllung der Lebensunterhaltssicherung“. (Zitatende) 

Wenn Sie all diese Aspekte Revue passieren lassen, kann es nur eine Feststellung und Schlussfolgerung geben:

Die Praxis, Menschen über Jahre hinweg ohne Aufenthaltsperspektive mit dem Duldungsstatus zu entrechten, muss beendet werden.  

Nichts Perspektivloseres gibt es, als den Status der Duldung, noch dazu der Kettenduldung.

Flüchtlinge können nicht einmal ein Konto bei der Bank eröffnen – und das über 10 Jahre und länger. Da haben ihre Kinder die Schule absolviert und stehen ohne berufliche Perspektive da. 

Mit dem ursprünglichen Antrag hatte die Fraktion DIE LINKE eine Verlängerung der Bleiberechtsregelung um mindestens zwei Jahre gefordert, um diesen Zeitraum zu nutzen, eine humanitäre Regelung zu diskutieren und zu erreichen.  

Die IMK hat am 04.12.09 eine solche zeitliche Verlängerung beschlossen.  
 
   

Das, so glaube ich sagen zu können, begrüßen alle demokratischen Fraktionen hier im Haus. Meine Zuversicht ist, dass auch die Forderung nach gründlicher Überarbeitung der

Bleiberechtsregelung von Ihnen mitgetragen wird.  

Kollege Stein von der CDU-Fraktion hat sich in einer Presseerklärung am 08.12 dahingehend geäußert.  

In der SPD gibt es schon länger die Forderung nach einer tatsächlichen Lösung der Problemlage.  

Die FDP ist in Bezug auf Ausländerrecht für libertäre Auffassungen bekannt. 

Meine Fraktion stimmt mit all denen überein, die den Beschluss zur Verlängerung als Minimallösung bezeichnen, die den Betroffenen lediglich eine Atempause verschafft, deren Status aber nicht klärt. 
 

Klar ist, dass der Ort der Bundesländer im Gesetzgebungsverfahren der Bundesrat ist, nicht die IMK.

Es ist höchste Zeit, mit einem solchen Gesetzgebungsverfahren zu beginnen.  

Mein Blick richtet sich auf den Ministerpräsidenten. 

Einigung muss auch dahingehend erreicht werden, dass humanitäre Gesichtspunkte im Zentrum stehen, nicht die ökonomische Verwertbarkeit der Flüchtlinge.  

Es darf nicht ignoriert werden, dass die allermeisten Flüchtlinge aus ihren Herkunftsländern nicht freiwillig flohen und fliehen.

Sehr viele haben Traumatisierungen und Folter erlebt. 

Wenn ich am Ende meiner Einbringung des Antrages wichtige Forderungen benenne, so sind das Forderungen, die nicht nur meine Partei erhebt, sondern von vielen Verbänden, Organisationen, Vereinen etc. gemeinsam gestellt werden. Ich denke an Pro Asyl,

Caritas, Diakonie, Flüchtlingsräte, Ausländerbeiräte und viele mehr.

  • Eine Aufenthaltserlaubnis muss erteilt werden, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Nach spätestens fünfjähriger Aufenthaltsdauer soll ein dauerhaftes Bleiberecht gewährt werden, bei Familien mit Kindern nach drei Jahren und bei besonders schutzwürdigen Personen noch früher. D.h. keine Stichtagsregelungen mehr, die Kettenduldungen immer von neuem mit sich bringen würden.
  • Bei der Berechnung des nachzuweisenden Einkommens im

    Aufenthaltsrecht dürfen sozialrechtliche Freibeträge, die gering

     verdienende Personen zur Arbeitsaufnahme bewegen sollen,

     nicht negativ im Sinne der Betroffenen berücksichtigt werden.

  • Die Aufenthaltserlaubnis muss auch verlängert werden, wenn

    der Lebensunterhalt nur anteilig gesichert ist. 
     
     
     

  • Den Betroffenen muss ermöglicht werden, sich für den

    Arbeitsmarkt zu qualifizieren, um langfristig unabhängig von

    öffentlichen Leistungen leben zu können. Die Anforderungen an

    die eigenständige Lebensunterhaltssicherung müssen gesenkt

    werden.

  • Zunächst nur befristete Tätigkeiten, Teilzeitbeschäftigungsverhältn<wbr></wbr>isse wie auch eine unverschuldete Arbeitslosigkeit dürfen nicht zum Ausschluss aus der Bleiberechtsregelung führen.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis muss auch gewährt werden, wenn

    Menschen nicht arbeiten können, weil sie z. B. krank oder alt sind, Kinder erziehen oder Angehörige pflegen.

  • Unterbrechungen des Aufenthaltes dürfen nicht zu einem Verlust

    des Bleibrechts führen; frühere Aufenthaltszeiten sollten angerechnet werden.

  • Die Bleiberechtsregelung muss auch für Personen greifen, die

      noch im Asylverfahren sind.

  • In der Beurteilung der Ausschlussgründe und der

    Mitwirkungspflichten muss der Einzelfall angemessen gewürdigt

    werden können. Die umsetzenden Behörden sollten auch in der

    Beurteilung geringfügiger Verfehlungen in der Vergangenheit

    und der Erfüllung der Mitwirkungspflichten bei der Ausreise

     (z. B. dem Beschaffen gültiger Ausweispapiere) einen Spielraum

     für die Würdigung des Einzelfalls haben. Maßgebliches

     Kriterium für die Entscheidung sollte dabei die Integrationsprognose sein.

    -    Bei Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt sollte nach Würdigung des Einzelfalls ein Bleiberecht gewährt werden.

  • Die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ in einem

    früheren Asylverfahren sollte niemanden von der

    Bleibrechtsregelung ausschließen.

  • Die Gewährung des Bleibrechts sollte nicht daran geknüpft

    werden, dass zunächst ein so genannter „Nationalpass“ besorgt

    wird.

  • Familienmitglieder sollten auch dann bleiben dürfen, wenn andere Familienmitglieder wegen schwerer Straftaten aus der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sind.

 

Nachher werde ich etwas dazu sagen, weshalb bei der Neujustierung einer Bleiberechtsregelung auch die Europäische Menschenrechtskonvention und Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte konsultiert werden sollten. 

Aber schon jetzt werbe ich für Ihre Zustimmung zum vorliegenden Antrag.