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18. Dezember 2009 Rede, Barbara Borchardt

Konkrete Ausgestaltung der Europäischen Bürgerinitiative aktiv unterstützen

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Frau Präsidentin, 
meine Damen und Herren, 

der am 01. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon, „soll das Demokratiegefüge der Europäischen Union stärken“, so lautet die Einführung des Grünbuches zur Europäischen Bürgerinitiative, dass am 11.11.2009 von der Europäischen Kommission verabschiedet wurde. 

Dass nun Elemente direkter Demokratie auf der Ebene der EU durch den Vertrag in Art. 11 Abs. 4 EUV eingeführt wurden, begrüßen wir ausdrücklich, daraus haben wir nie einen Hehl gemacht, trotz unserer weiterhin bestehenden ablehnenden Haltung zum Vertrag von Lissabon.

Nun ist der Vertrag von Lissabon ratifiziert und es gilt ihn umzusetzen. Und es ist für uns selbstverständlich, dass wir uns an diesem Prozess aktiv beteiligen.

Und auch das sein an dieser Stelle noch einmal gesagt, wir bedauern sehr, dass  die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland nicht direkt an der Abstimmung des nun geltenden Vertrages beteiligt waren.  
 

Und so recht nachvollziehen kann man es nach wie vor nicht, dass genau die Parteien, die für den Vertrag von Lissabon gestritten haben, eine Volksabstimmung in Deutschland über den entsprechenden Vertrag nicht nur aus formalen Gründen ablehnten, in der Europäischen Union allerdings Bürgerinitiativen ermöglichen wollen. So habe ich jedenfalls die vergangenen Debatten zum Lissabonvertrag verstanden. 

Und ob das gesprochene Wort ehrlich gemeint war, dass können Sie meine Damen und Herren, mit einer Zustimmung zu unserem vorliegenden Antrag beweisen. 

Und um meinem geschätzten Kollegen Detlef Müller gleich zuvor zukommen, will ich auch sagen, wir picken uns auch nicht Rosinen aus dem Vertrag von Lissabon heraus.  
Aber zurück zum Antrag: Artikel 11 (4) des Vertrages von Lissabon schafft zum ersten Mal ein transnationales Instrument der partizipierten bzw. direkten Demokratie.

Das Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, sollen nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt werden.

Die Europäische Union hat nun zu einem Konsultationsverfahren aufgerufen, an dem wir uns aus unserer Sicht beteiligen sollten.

Nach Ansicht der Europäischen Kommission sollten die Bürgerinnen und Bürger dieses neue Instrument sehr rasch erhalten.

Noch vor Ablauf des Jahres 2010 soll eine entsprechende Verordnung  erlassen werden. In dem besagten Konsultationsprozess sollen konkrete rechtliche, administrative, aber auch praktische Fragen beraten und diskutiert werden.

Bis zum 31.1.2010 hat die Landesregierung die Möglichkeit sich in diesen Diskussionsprozess mit einer eigenen Stellungnahme einzumischen.

Und wir meinen, von dieser Möglichkeit sollte Landeregierung unbedingt Gebrauch machen.

Diese Beteiligung ist nach unserer Auffassung eine logische Konsequenz, die sich aus der Umsetzung eines Beschlusses des Landtages vom 31.01.2007 ergibt, der auf einem Antrag der Koalitionsfraktionen beruht.

Danach hatte sich die Landesregierung für eine bald mögliche Umsetzung der im Vertragsentwurf vorgesehenen Fortschritte, vor allen in Bereichen der Subsidiarität, Transparenz und Bürgernähe“- und ich betone „Bürgernähe“- „einzusetzen“.

Dieser Beschluss wird heute durch unseren Antrag konkretisiert auf die Ausgestaltung der Bürgerinitiative als ein Element, welches die Bürgernähe fördert.

Wie genau sollte nun diese Beteiligung erfolgen?

Wie gesagt, bis zum 31.Januar 2010 soll die Landesregierung zu verschiedenen Fragen, die in dem Grünbuch zur Europäischen Bürgerinitiative, enthalten sind, Stellung nehmen.  
 

Dabei kann sie unserer Ansicht nach insbesondere Erfahrungen, die wir in Mecklenburg-Vorpommern mit Volksinitiativen gesammelt haben, in diese Stellungnahme einfließen lassen.

Aber weitere interessante Fragen sind zu diskutieren: So muss z.B. die Rechtsnatur der Europäischen Bürgerinitiative definiert werden.

Offensichtlich ist wohl, dass die Europäische Bürgerinitiative nicht bindend für die Kommission ist, die sie unverändert an den Rat bzw. das Europäische Parlament weiterleiten muss.

Aber wie muss die Europäische Kommission mit der EBI umgehen, wenn sie für zulässig erklärt wurde?

Dazu ist es notwendig, dass im Ergebnis einer Bürgerinitiative eine Befassung der Kommission mit den Vorschlägen der Bürgerinitiative zu erfolgen hat, so wie dies etwa in unserer Landesverfassung für eine Volksinitiative niedergeschrieben ist.

In dem Gesetzestext des Art. 11 Abs. 4 des EU-Vertrages ist bisher nur vorgesehen, dass EU-Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, der Kommission Vorschläge zu unterbreiten.

Was dann aber im Ergebnis weiter mit dem Vorschlag geschieht, ist nicht geregelt. Dies sollte es aber.

Denn darüber sind wir uns doch wohl hoffentlich einig, was ist dieses EBI wert, wenn die Kommission sich nicht mit den Vorschlägen einer Bürgerinitiative befasst, welches Gewicht hat dann noch eine solche Bürgerinitiative.

Und es wäre eine Verschwendung der Ressourcen der EU-Bürger, wenn das Sammeln von einer Million Unterschriften keine Konsequenzen für die Kommission hätte.

Auch ist zu klären, ob eine Bürgerinitiative das Recht haben sollte, eine negative Entscheidung der Kommission anzufechten.

Zweite Frage, die geklärt werden sollte, ist die nicht im Grünbuch aufgeworfene und trotzdem bedeutsame Frage, ob, und wie wir meinen das Änderungen des Vertragsrechtes möglich sein sollten.

Schließlich ist in Art. 48 Abs. 2 des Vertrages möglich, dass die Regierungen der Mitgliedsstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament die Möglichkeit haben, den Rat dazu aufzufordern, eine Vertragsänderung vorzunehmen.

Wieso sollte dies den Bürgern der EU verwehrt werden, zumal nicht vorgegeben wird, wie die Vertragsänderung vorzunehmen ist.

Dies bleibt weiterhin in der Kompetenz des Rates.

Es geht nur um die Frage, „ob“ eine Vertragsänderung angeregt werden darf. 
 
Drittens, auch bezüglich der anderen Fragen, wie viele Bürger sich an der Bürgerinitiative

beteiligen sollten,

  • welche Anzahl von Mitgliedstaaten für die Bürgerinitiative erforderlich ist,
  • wie hoch eine Mindestanzahl an Unterschriften sein sollten, die in jedem Land gesammelt werden sollten.
  • Oder ob die Unterschriftensammlung per Mail möglich ist,
  • Ob die Initiatoren der ENBI ein Anhörungsrecht erhalten sollten.

Sie merken also es gibt Fragen über Fragen, an dessen Beantwortung sich das Land M-V beteiligen sollten.

Das der zuständige Ausschuss über die Vorschläge der Landesregierung unterrichtet werden sollte, liegt so meinen wir in der Natur der Sache.

Auch das könnte ein Beitrag zur Stärkung der Europafähigkeit unseres Landes sein, an der wir demokratischen Fraktionen wohl alle interessiert sind. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.