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Frau Präsidentin,
meine Damen und Herren,
richten wir unseren Blick im Zusammenhang mit dem Ihnen vorliegenden Antrag meiner Fraktion auf die EU-Ebene. Konkret auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die EMRK, und auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des EGMR.
Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Bleiberechtsregelung einer grundlegenden Revision zu unterziehen, kann das Heranziehen der EMRK von Nutzen und sollte daher ein Muss sein. Eine Möglichkeit zur Absicherung des Aufenthaltsstatus von Menschen mit langjährigem Aufenthalt, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, ist der Rekurs auf Artikel 8 EMRK.
In der Kürze der Zeit will und kann ich die Relevanz zum Bleiberecht betreffend, nur auf diesen Artikel Bezug nehmen.
Dieser Artikel 8 EMRK sieht ein Recht auf Privat- und Familienleben vor. Bei faktischen InländerInnen greift eine erzwungene Aufenthaltsbeendigung in dieses Recht auf Privatleben erheblich ein, so dass Abschiebungen in diesen Fällen nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind.
Als faktisch integriert gelten nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere Menschen, die einen (Zitat) „Großteil ihres Lebens“ (Zitatende) in einem Land verbracht haben, (Zitat) „gesellschaftlich integriert“ (Zitatende) sind und keine (Zitat) „schweren Straftaten“ (Zitatende) begangen haben.
Das trifft i.d.R. auf hier geborene, aufgewachsene Kinder und Jugendliche zu, deren Abschiebung nach erfolgter Integration (Zitat Artikel 8) „in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“ (Zitatende) sei. In der Fachdebatte und in juristischen Fachzeitschriften wird das als „Verwurzelungsproblematik“ diskutiert.
In der Öffentlichkeit und Politik ist dieser Aspekt jedoch kaum bekannt, also Zeit, das zu ändern.
Unstrittig ist, dass ein drohender Verstoß gegen Art. 8 EMRK nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Abschiebungshindernis gewertet werden muss. Unter diesen Voraussetzungen besteht auch ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Unterlassung einer Abschiebung bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kommt in diesen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen rechtlicher Abschiebungshindernisse in Betracht. Das gilt übrigens unabhängig von der Altfallregelung.
Den Entscheidungen des EGMR nun kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) eine besondere Bedeutung zu, die vorrangig berücksichtigt werden müssen.
Zu der Frage, in welchen Fällen eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, hat der EGMR mehrere Entscheidungen getroffen, bei denen es um Abschiebungsschutz, sprich Duldung, Aufenthaltserlaubnis, „Verwurzelung“ etc. geht. Das kann hier nicht weiter dargestellt werden.
Besonders zu beachten ist auch, dass vom EGMR unter „Privatleben“ die (Zitat) „Gesamtheit der sozialen Bindungen“ (Zitatende) verstanden wird, d. h. das Netz an persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die das Privatleben eines Menschen ausmachen. Dieser weite Begriff ist deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzgeber, Behörden und Gerichte in Deutschland Menschen häufig bereits dann ein Aufenthaltsrecht verweigern, wenn keine „wirtschaftliche Integration“ sprich: Erwerbstätigkeit, vorliegt. Wirtschaftliche Beziehungen sind jedoch nur ein Teil aller privaten Beziehungen eines Menschen.
Deshalb kann der Schutz nach Art. 8 EMRK im Einzelfall – und es ist gerade hier eine Einzelfallprüfung unumgänglich – auch weit reichender sein als etwa die Regelung der gesetzlichen Altfallregelung, die ja maßgeblich an dem Kriterium der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung anknüpft.
Das BVG hat mit zwei Kammerbeschlüssen 2007 ganz im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine zwingende Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK in Ausweisungsfällen gefordert. Ein – in der deutschen Rechtsprechung verbreiteter – pauschaler Verweis auf eine später mögliche zeitliche Befristung der Ausweisung werde Art. 8 EMRK nicht gerecht.
In Fällen eines längeren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland fordert das BVerfG individuelle Einzelfallentscheidungen jenseits der typisierenden Vorgaben des deutschen Ausweisungsrechts, also Ist-, Regel-, Ermessensausweisung etc. Es setzt damit das geltende Ausweisungsrecht in „Verwurzelungsfällen“ faktisch außer Kraft.
Ich gehe davon aus, dass davon die wenigsten SachbearbeiterInnen der Ausländerbehörden wissen.
Insoweit vermute ich, Herr Innenminister, für Sie Handlungsbedarf und Handlungsmöglichkeiten, verbindliche Verwaltungshinweise zum Umfang des Schutzes nach Art. 8 EMRK und zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung dieser Bestimmungen in der konkreten ausländerbehördlichen Praxis zu erlassen. Sie könnten politisch großzügige Maßstäbe den Ausländerbehörden vorgeben.
Solch großzügige Regelung brauchen wir auch im Bleiberecht. Hier muss, eingedenk dessen, was Sie, Kollege Stein, in Ihrer Pressemitteilung zu Recht hervorheben, nämlich dass Deutschland Einwanderungsland ist – hier muss eine Durchbruch gelingen. Ansonsten verbauen wir Eingewanderten ebenso eine lebenswerte Perspektive wie Einheimischen. Denn Abschottung und Restriktionen sind gesamtgesellschaftliche Entwicklungshemmnisse. Und gerade davon haben wir ohnehin genug.
Treten Sie bitte unserem Antrag bei.